Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge – ein interessantes Angebot!
Es ist besser, einen Tag über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten.
frei nach John D. Rockefeller
Mit Beschluss des Bundestages vom 27.03.2026 und der Zustimmung des Bundesrates am 08.05.2026 wurde das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) verabschiedet, welches zum 01.01.2027 in Kraft tritt. Und seitdem ist es „in aller Munde“, zumindest in der Finanzdienstleistungsbranche.
Kern des Gesetzes ist die Ablösung der zunehmend kritisch bewerteten Riesterrente durch ein neues, ebenfalls gefördertes Altersvorsorgeprodukt, das durch einen möglichen Verzicht auf Garantien bei der Geldanlage und der zwingend erforderlichen lebenslangen Verrentung flexiblere und renditestärkere Anlageformen ermöglicht. Unabhängig davon, dass ich selbst die Riesterrente immer als ein sozialpolitisch und steuerlich sehr interessantes Produkt gehalten habe (Garantien wurden z. B. im Verlauf der Weltfinanzkrise 2007/2008 sehr viel positiver bewertet, als dies heute der Fall ist … Urteile sind eben oft auch Kinder ihrer Zeit), ist das neue Altersvorsorgereformgesetz tatsächlich ein game changer. Denn es ebnet den Weg von einer grundsätzlichen „Versicherungs“-lösung (Garantie 100 % der Beitragssumme und garantierte lebenslange Verrentung) hin zu einer „Geldanlage“-lösung, in dem künftig eine Anlage in aktiv gemanagten Investmentfonds oder passiven ETFs und Indexfonds ohne jegliche Garantien möglich ist sowie ein Auszahlplan lediglich bis zum 85. Lebensjahr eingerichtet werden kann (frühestens ab dem 65. und spätesten zum 70. Lebensjahr). Aber es ist auch ein Schritt zu mehr Eigenverantwortung, nunmehr muss jede(r) Anleger(in) selbst über die Geldanlage und deren Verwendung entscheiden.
Gültigkeit ab dem 01.01.2027
Es gibt tatsächlich Anbieter, die schon heute ein oftmals so benanntes „Altersvorsorgedepot“ anbieten. Ob dies seriös ist, sollte jeder für sich entscheiden. Das Altersvorsorgereformgesetz tritt zum 01.01.2027 in Kraft, nicht später, aber eben auch nicht früher. Produkte, die schon heute abgeschlossen werden (können), sind ganz normale Sparprodukte, die im Jahr 2026 nicht gefördert und erst zum 01.01.2027 automatisch in ein Altersvorsorgedepot umgewandelt werden. Ob diese Produkte dann, wenn alle anderen ab 2027 ebenfalls ihre Lösungen anbieten, wirklich zu den interessantesten Produkten des Marktes gehören, kann heute natürlich nicht beantwortet werden. Fakt ist, dass alle relevanten Produktgeber in den nächsten Wochen und Monaten an ihren Lösungen ab 2027 arbeiten. Und diese Ergebnisse sollte man abwarten.
Mögliche Produkte
Generell soll es 3 verschiedene Produktlösungen geben. Diese sind sauber voneinander zu trennen, auch wenn sie alle oftmals als Altersvorsorgedepot bezeichnet werden. Das Garantie- oder Versicherungsprodukt kommt den bisherigen Riesterverträgen am nächsten. Es zeichnet sich aus durch die mögliche, jedoch nicht zwingende Wahl einer Beitragsgarantie bei der Geldanlage (entweder 80 % oder 100% der Beitragssumme). Diese gibt es beim sog. Standardprodukt, welches von allen Produktanbietern als rein digitale Lösung angeboten werden muss, nicht (eventuell wird es sogar ein „staatliches“ Standardprodukt geben!). Grundsätzlich gilt das auch beim eigentlichen Altersvorsorgedepot als Investmentfondsprodukt, wobei der Produktgeber jedoch frei ist, eine Garantie anzubieten. Tatsächlich zeigt sich beim Verzicht auf eine bisher zwingende Beitragsgarantie der Charakter der manchmal sogar als „historisch“ gepriesenen Reform – aus dem Land der Sparer (Girokonten, Fest- & Tagesgelder) kann und soll auch ein Land der Anleger(innen) werden, die am Produktivkapital der Weltwirtschaft und deren Wachstum beteiligt sind. Denn Produkte, die keine Garantien vorsehen, können nunmehr auch im Rahmen der geförderten Altersvorsorge in potentiell renditestarken, aktiv gemanagten Aktienfonds oder aktienbasierten ETFs bzw. Indexfonds oder entsprechenden Fonds-Vermögensverwaltungen investieren.
Die Kapitalanlage
Die Kapitalanlage im Standardprodukt ist schnell erklärt. Die Sparbeiträge werden nach der Aufteilung der Anleger(innen) in zwei Fonds investiert, einem möglichst renditestarken, aber auch schwankungsanfälligen Aktienfonds (mit Risikoklasse 3 – 5) und einem weniger schwankungsanfälligen, dafür aber auch weniger rentierlichen Renten- oder Geldmarktfonds (Risikoklasse 1 – 2). Zur Sicherheit erfolgt gegen Ende der Ansparhase auf jeden Fall sukzessive eine Umschichtung in diesen risikoarmen Fonds. Und zu Rentenbeginn wird aus diesem Fonds entweder ein Auszahlplan bis zum 85. Lebensjahr gespeist oder die Anleger(innen) entscheiden sich für eine lebenslange Rentenzahlung. Dazu muss dann aber das Fondsguthaben an ein Rentenversicherungsunternehmen übertragen und dort im sog. Sicherungsvermögen investiert werden. Möglich ist auch eine sog. Hybrid-Rente. In diesem Fall sichern 80 % des Guthabens im Sicherungsvermögen die garantierten Rentenzahlungen. Die anderen 20 % können in Fonds investiert bleiben und erhöhen dadurch – aber unter Schwankungen – die mtl. Rente.
Diese Art der Kapitalanlage im Ruhestand gilt in Grundzügen auch für das Versicherungs- und Investmentprodukt. Aber beide Produkte werden – vor allem für die Ansparphase – wesentlich umfangreichere Möglichkeiten der Geldanlage bieten. Denkbar sind hier eine anfängliche Anlage im Sicherungsvermögen einer Versicherungsgesellschaft und / oder die teilweise oder alleinige Anlage in unterschiedlichen Investmentfonds, seien es passive ETFs- oder Indexfonds, aktiv gemanagte Aktien-, Renten- oder Multi Asset-Fonds, standardisierte Fonds-Vermögensverwaltungen etc.. Allein die Wahl der Anleger(innen) ist entscheidend. Denkbar ist demnach bspw. auch eine Anlage zu 100 % in aktienbasierten ETFs sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlphase bis zum 85. Lebensjahr unter Verzicht auf jegliche Garantien! Das gab es bisher tatsächlich noch nicht.
Zulagenförderung
Wie bisher auch, erfolgt die primäre Förderung des Altersvorsorgedepots durch persönliche Zulagen und Zulagen für Kinder. Neu ist, dass diese rein beitragsbezogen berechnet werden, das eigene (Vorjahres-)Einkommen ist irrelevant. Bis zu einem jährlichen Beitrag iHv 360 € beträgt die Zulage 50 % (= 180 €), für den Beitrag von 361 € bis 1.800 € p.a. liegt die Zulage bei 25 % (= 360 €). In Summe sind es also 540 € jährlich. Und schon ab einem Beitrag von 300 € p.a. erhält die / der Anleger(in) eine Kinderzulage iHv 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Neu ist auch, dass die Zulagen on top gewährt werden und nicht mehr den eigenen Beitrag beeinflussen. Zahlt also bspw. eine Anlegerin mit 2 Kindern selbst 1.800 € p.a. in ihren geförderten Altersvorsorgevertrag ein, zahlt der Staat im nächsten Jahr zusätzlich 1.140 € (540 Grundzulage und 600 € Kinderzulage) direkt in ihren Vertrag ein. Das ist eine beachtliche Förderung iHv knapp 64 %!
Steuerliche Förderung
Weiterhin gibt es eine sog. Günstigerprüfung. Sofern eine Geltendmachung der eigenen Sparbeiträge zzgl. der erhaltenen Zulagen als Sonderausgaben zu einer höheren Steuerentlastung als die reine Zulagenförderung führen würde, so erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag. Wenn also ein gutverdienender Single im Spitzensteuersatz (gerundet 48 % inkl. Soli & KiSt.) 1.800 € p.a. in seinen Vertrag einzahlt und eine Zulage von 540 € p.a. erhält, so führt die Geltendmachung dieses Betrages zu einer steuerlichen Entlastung von 1.123,20 €. Die Differenz zu der in den Vertrag eingezahlten Zulage iHv 540 € beträgt 583,20 €. Diesen Betrag erhält er als Steuererstattung zurück. Der oben genannten Anlegerin wird eine Grund- und Kinderzulage iHv 1.140 € gewährt. Selbst wenn für sie der Spitzensteuersatz gilt, so ist die Zulagenförderung höher als bei einer rein steuerlichen Bewertung. Dann bleibt es auch bei der höheren Zulagenförderung.
Förderung höherer Beiträge
Insgesamt können in max. 2 geförderten Altersvorsorgeverträgen je 6.840 € p.a., also insgesamt 13.680 € (1.140 € pro Monat) eingezahlt werden. Der den Betrag von 1.800 € übersteigende Anteil erfährt ebenfalls eine Förderung im Rahmen der sog. 3. Schicht des Alterseinkünftegesetzes. Kapitalerträge, die auf diesen Beiträgen beruhen, unterfallen in der Ansparphase nicht der Abgeltungssteuer, mithin ist auch keine jährliche Vorabpauschale zu leisten. Das ist insofern neu, als dies bisher nur für Versicherungspolicen galt, im Rahmen der geförderten Altersvorsorgeverträge gilt dies aber erstmals auch für reine Investmentfondsdepots. Und bei einer künftigen Kapitalauszahlung oder bei einem Auszahlplan sind nach dem (ratierlichen) Halbeinkünfteverfahren lediglich 50 % des Gewinns individuell zu versteuern. Schließt sich eine lebenslange Rente an, so gilt die Ertragsanteilbesteuerung.
Geförderter Personenkreis
Eine gute Nachricht gibt es zudem hinsichtlich des geförderten Personenkreises. Generell ist jede Person, die Einkommen erzielt und nicht schon Rentner(in) ist, unmittelbar förderberechtigt (ausgenommen sind eigentlich nur sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer). Eine mittelbare Förderungsberechtigung ist jedoch für eine bspw. erwerbslose Person dann gegeben, wenn sie mit einer unmittelbar berechtigten Person verheiratet oder verpartnert ist und beide Personen einen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließen.
Auszahl- und Rentenphase
Steht die Sonne hoch und gibt es daher viel Licht, so gibt es meistens auch (ein bisschen) Schatten.
Eine mögliche, förderunschädliche Kapitalauszahlung iHv 30 % des Vertragsguthabens zu Rentenbeginn als auch die monatlichen, zeitlich bis mind. zum 85. Lebensjahr begrenzten Auszahlungen oder die lebenslangen Rentenleistungen unterfallen grundsätzlich der vollen individuellen Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung), sofern diese Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen.
Dies gilt auch für Leistungen, die auf Beiträgen oberhalb der geförderten 1.800 € p.a. beruhen, dann jedoch im sog. (ratierlichen) Halbeinkünfteverfahren bzw. im Rahmen der Ertragsanteilbesteuerung. Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung sind demnach nur 50 % der Kapitalerträge individuell zu versteuern. Gleiches gilt – ratierlich – bei befristeten Auszahlplänen. Und lebenslange Renten ab bspw. dem 67. Lebensjahr unterfallen mit ihrem pauschal vom Gesetzgeber festgelegten Ertragsanteil von 17 % der individuellen Besteuerung.
Da aber die Steuerlast im Rentenalter in aller Regel niedriger ist als zu Zeiten des Berufslebens, ergibt sich de facto nicht nur eine Steuerstundung, sondern tatsächlich eine Steuerentlastung.
Neu ist, wie schon beschrieben, dass das zum Ruhestandsbeginn vorhandene Vertragsguthabens, nicht mehr zwingend lebenslang verrentet werden muss, sondern auch einem zeitlich begrenzten Auszahlplan dienen kann. Durch die zeitliche Begrenzung fällt der mtl. Auszahlungsbetrag (deutlich) höher aus als bei der lebenslangen Verrentung. Der Ruhestand kann somit für die Zeit, in der man noch rüstiger und vielleicht auch unternehmenslustiger ist als in späten Jahren, flexibler geplant werden. Aber es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass „am Ende des Geldes noch Leben übrig ist“. Eine Entscheidung, wie das Kapital verwendet werden soll, ist also bei Renteneintritt zwingend erforderlich und diese Entscheidungsbefugnis ist eben auch Ausdruck der höheren Eigenverantwortung der Anleger(innen) für die Gestaltung ihres Lebensabends.
Grundsätzlich möglich und in wenigen Fällen sinnvoll (z. B. bei einer kurzen Restlebenserwartung) ist auch eine förderschädliche 100%ige Kapitalauszahlung frühestens ab dem 65. Lebensjahr. Dann ist die über Jahre erhaltene Förderung in Form von Zulagen und Steuererstattungen vollständig zurück zu zahlen und der erwirtschaftete Kapitalertrag individuell zu versteuern.
Bestehende Riesterverträge
Für bestehende Riesterverträge ändert sich nichts, sie können im alten Förderregime weiter bespart werden. Das kann bspw. sinnvoll sein, wenn die bei Vertragsabschluss zugesagten Garantien bestehen bleiben sollen. Sie können aber auch in Altersvorsorgeverträge, die der neuen Förderung unterliegen, umgewandelt werden. Oder sie werden beitragsfrei gestellt, statt dessen werden künftige Beiträge in neue geförderte Altersvorsorgeverträge eingezahlt. Welche dieser Lösungen gewählt wird, entscheidet die / der Anleger(in). Eine individuelle Berechnung und Bewertung ist dabei gar nicht so leicht und kann mehr Fragen aufwerfen als letztlich beantwortet werden können. Wie ist das Verhältnis des aktuellen Vertragsguthabens im Verhältnis zur zugesagten garantierten Ablaufleistung? Wann beginnt die Rentenphase, soll und kann bis dahin sinnvollerweise die Kapitalanlage geändert werden? Will man später einen zeitlich befristeten Auszahlplan oder muss es eine lebenslange Rente sein? Und sollen die Rentenzahlungen vielleicht schon mit dem 62. Lebensjahr beginnen? Das sind nur einige der Fragen, die beantwortet werden müssen.
Long story short oder kurz gesagt …
Das Altersvorsorgereformgesetz verbindet ab dem 01.01.2027 erstmalig eine attraktive staatliche Förderung mit flexiblen und renditestarken Anlageprodukten für die Altersvorsorge.





